Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 265
§ 265 – Vollstreckung gegen Erben
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung gegen Erben folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Relevant sind die §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Auch die §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
- Diese Vorschriften regeln, wie Forderungen gegen Erben durchgesetzt werden können.
- Die genannten Paragraphen bieten rechtliche Rahmenbedingungen für die Vollstreckung.