Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 265

§ 265 – Vollstreckung gegen Erben

Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung gegen Erben folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Relevant sind die §§ 1958, 1960 Absatz 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Auch die §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
  • Diese Vorschriften regeln, wie Forderungen gegen Erben durchgesetzt werden können.
  • Die genannten Paragraphen bieten rechtliche Rahmenbedingungen für die Vollstreckung.